Weitere Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Juli 4, 2020 - Kommentar

Essen – Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 EUR im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistung gewähren. Dazu zählt beispielsweise auch eine Bonus- oder Sonderzahlung. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland

Essen – Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 EUR im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistung gewähren. Dazu zählt beispielsweise auch eine Bonus- oder Sonderzahlung. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist auf die Voraussetzung hin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums Nr. 7/2020).

„Wenn Sie Kurzarbeitergeld erhalten, gilt steuerlich Folgendes nicht nur aufgrund der Corona-Krise, sondern grundsätzlich: Es ist zwar steuerfrei, bleibt also bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außen vor, allerdings gilt für das Kurzarbeitergeld der Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes wird es eingerechnet, sodass der Steuersatz in der Regel steigt“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung wurden von drei auf fünf Monate bzw. von siebzig auf einhundertfünfzehn Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020.

Die Verdienstgrenze bei einem 450 EUR – Job darf in den Monaten März bis Oktober 2020 (statt normalerweise bis zu drei) für bis zu fünf Kalendermonate innerhalb des zwölfmonatigen Zeitraums überschritten werden, wenn das Überschreiten nicht vorhersehbar ist.

Hierzu gibt Steuerberater Roland Franz ein Beispiel:
Eine Raumpflegerin erhält für ihre Arbeit einen monatlichen Arbeitslohn von 420 EUR. Im März 2020 bittet der Arbeitgeber sie, vom 01.04.2020 bis zum 31.05.2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein höherer Reinigungsbedarf besteht. Dadurch erhöht sich der Verdienst in den Monaten April und Mai 2020 auf monatlich 2.000 EUR. Die Raumpflegerin hatte bereits im Juni, September und Dezember 2019 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450 EUR überschritten. Aufgrund der jetzigen übergangsweisen Sonderregelung bleibt die Beschäftigung auch für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2020 ein 450 EUR-Job. Denn innerhalb des maßgebenden 12-Monatszeitraums (01.06.2019 bis 31.05.2020) wurde max. in fünf Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten.

„Zuletzt noch ein Hinweis für Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie können bis 6.300 EUR pro Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass die vorgezogene Altersrente gekürzt wird. Diese Hinzuverdienstgrenze wird für das Jahr 2020 auf 44.590 EUR hoch gesetzt. Ab 2021 gilt dann wieder die Grenze von 6.300 EUR“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

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