„Regul?re“ Betriebspr?fung, Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau, Flankenfahndung
Essen – Wer ein Unternehmen betreibt oder freiberuflich t?tig ist, kann im Rahmen einer Au?enpr?fung – umgangssprachlich auch Betriebspr?fung genannt – durch das zust?ndige Finanzamt gepr?ft werden. Hat das Finanzamt den begr?ndeten Verdacht, dass ein Betrieb bewusst oder unbewusst fehlerhafte Angaben macht, kann das Finanzamt sogar unangemeldet einen Pr?fer in die Firma schicken. Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass im Rahmen einer unangek?ndigten sogenannten Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau der Pr?fer zu den ?blichen Gesch?fts- und Arbeitszeiten die Gesch?fts- und Betriebsr?ume betreten kann.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat dazu ausf?hrlich Stellung genommen und res?miert, dass zu unterscheiden ist, ob der Pr?fer im Rahmen einer Betriebspr?fung oder bei einem ?berraschungsbesuchs auch Fotos machen darf.
„Grunds?tzlich f?hren Fotografien des Pr?fers, zum Beispiel w?hrend einer Umsatzsteuer-/Lohnsteuer-Nachschau, zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausge?bten Gewerbebetrieb“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Die OFD Magdeburg stellt aber klar, dass die R?ume, soweit sie betreten werden k?nnen, auch fotografiert werden d?rfen. Nicht fotografiert werden darf hingegen der angetroffene Unternehmer, selbst wenn Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft bestehen.
Wichtig
Nicht jedes Foto ist auch gerechtfertigt. Der Fotografierende muss sich zumindest in einer gewissen Beweisnot befinden, weil ihm andere Mittel nicht oder nur eingeschr?nkt zur Verf?gung stehen. Dar?ber hinaus m?ssen die gerechtfertigten Lichtbilder bei objektiver Betrachtung in jedem Fall einen gewissen Beweiswert besitzen.
„Die Einwendung gegen?ber dem Pr?fer, die Anfertigung von Fotografien k?nne eine Verletzung von Betriebs- oder Gesch?ftsgeheimnissen darstellen, wird in der Regel keine hinreichende Begr?ndung f?r eine Untersagung darstellen. Zum einen ist beim Fotografieren von R?umlichkeiten kaum damit zu rechnen, dass darin Betriebs- oder Gesch?ftsgeheimnisse offenbart werden, zum anderen ist der Pr?fer dem Steuergeheimnis verpflichtet“, r?umt Steuerberater Roland Franz ein.
Hinweis
– Die OFD Magdeburg weist ausdr?cklich darauf hin, dass es sich positiv auf das Pr?fungsklima auswirkt, wenn der Pr?fer den gepr?ften Unternehmer um Einwilligung f?r Fotografien bittet.
– Die Privatr?ume des Unternehmers d?rfen gegen den Willen des Steuerpflichtigen nur zur Verh?tung dringender Gefahren f?r die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Dies d?rfte in der Praxis im Rahmen einer Umsatzsteuer-/Lohnsteuer-Nachschau allerdings kaum gegeben sein.
– Den Pr?fer darauf hinweisen, dass er nicht fotografieren soll.
„Steht tats?chlich einmal ein Pr?fer des Finanzamts unangek?ndigt vor der T?r, zum Beispiel im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau, sollte man umgehend seinen Steuerberater informieren und ihn bitten, die Nachschau vor Ort zu betreuen“, r?t Steuerberater Roland Franz.
Quelle:.
OFD Magdeburg, Verf?gung v. 20.2.2012, S 7420b-7-St 24, DStR 2012, S. 909.
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