Essen – Das neue Finanzkriminalit?tsbek?mpfungsgesetz (FKBG) soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auch f?r das Geldw?schegesetz und f?r geldw?scherechtlich Verpflichtete ergeben sich wesentliche ?nderungen. „Das Bundesfinanzministerium hat einen umfassenden Gesetzesentwurf zur nachhaltigen Verbesserung der Geldw?schebek?mpfung vorgestellt, der die B?ndelung von Kompetenzen unter einer neuen Bundesbeh?rde sowie zahlreiche Gesetzes?nderungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) vorsieht“, informiert Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert.
Der Gesetzesentwurf umfasst die Schaffung des Bundesamtes zur Bek?mpfung von Finanzkriminalit?t (BBF) sowie das Gesetz ?ber das Ermittlungszentrum Geldw?sche und eine Reihe relevanter Gesetzes?nderungen.
Das Bundesamt zur Bek?mpfung von Finanzkriminalit?t (BBF), das am 1. Januar 2024 im Zust?ndigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, wird Kompetenzen in der Geldw?schebek?mpfung zusammenf?hren, sowohl im strafrechtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich (z.B. die Steuerfahndungsstellen der Finanz?mter). Teil des Konzeptes ist die Einrichtung des Ermittlungszentrums Geldw?sche im Bundesamt zur Bek?mpfung von Finanzkriminalit?t, das bei internationalen Geldw?schef?llen mit Deutschlandbezug ermitteln wird.
„Des Weiteren werden die Zentralstelle f?r Sanktionsdurchsetzung und die Zentralstelle f?r Finanztransaktionsuntersuchungen, die der Generalzolldirektion unterstellt sind, ab dem 1. Juni 2025 in das Bundesamt zur Bek?mpfung von Finanzkriminalit?t ?berf?hrt. Zudem wird eine Zentralstelle f?r Geldw?scheaufsicht eingerichtet“, erl?utert Steuerberater Roland Franz.
Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bek?mpfung von Finanzkriminalit?t umfassen die genannten Gesetzes?nderungen unter anderem folgende Punkte:
– ?nderungen im Kreditwesengesetz, die darauf abzielen, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldw?scherechtliche Aufsicht ?ber diese Unternehmen einzuf?hren. Auch wird die Pflicht zur Anzeige der Pr?ferbestellung und die M?glichkeit zur Bestellung von Abschlusspr?fern f?r diese Unternehmen eingef?hrt.
– Das Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls angepasst, um die geldw?scherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften auszudehnen.
– Im Geldw?schegesetz werden Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften als Verpflichtete hinzugef?gt. Die ?nderungen im GwG sehen die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters beim BBF vor, um die Transparenz im anf?lligen Immobiliensektor zu erh?hen. Zus?tzlich wird eine Zentralstelle f?r Geldw?scheaufsicht eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung geldw?scherechtlicher Aufsichtsma?nahmen unterst?tzt und die Aufsicht ?ber den Nicht-Finanzsektor st?rkt. Die Aufgaben der Zentralstelle f?r Finanztransaktionsuntersuchungen, der neu gegr?ndeten ZfG und der Koordinierenden Stellen der L?nder werden durch dieses Gesetz geregelt.
Die Pr?fungsberichtsverordnung enth?lt nun erg?nzende Vorschriften f?r Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften.
Und das sind die Einzelheiten:
?berblick ?ber die relevanten ?nderungen f?r Verpflichtete nach dem Geldw?schegesetz
– Der Verpflichtetenkreis nach dem Geldw?schegesetz wird um Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und Versicherungs-Holdinggesellschaften erweitert.
– Ab dem 1. Januar 2024 m?ssen alle bereits nach geltendem Recht Verpflichteten bei dem GoAML, dem elektronischen Meldeportal der FIU, registriert sein. Die Nichtregistrierung von Verpflichteten bei dem GoAML kann zuk?nftig mit einem Bu?geld geahndet werden. Hintergrund daf?r sind die immer noch sehr niedrigen Registrierungszahlen. Eine Ausnahme soll f?r G?terh?ndler gelten. Der neue Ordnungswidrigkeitentatbestand soll f?r diese ab dem 1. Januar 2027 Anwendung finden.
– Es wird eine Erweiterung der Meldepflichten geben. Wenn ein Verpflichteter neben einer Verdachtsmeldung auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag stellt, muss er dies der FIU zusammen mit der Verdachtsmeldung mitteilen.
– Steigerung der Datenqualit?t im Transparenzregister: Aufnahme des „Geburtsortes“ der wirtschaftlich Berechtigten in das Register (verpflichtend ab dem 1. Januar 2027, vorher freiwillig); freiwillige ?bermittlung von Eigentums- und Kontrollstruktur?bersichten durch transparenzregisterpflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (sp?testens ab 1. Juli 2025); Einf?hrung vertretungsberechtigter Personen f?r Eintragungen in das Register (sp?testens ab 1. Januar 2025).
– Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters im neuen Bundesamt zur Bek?mpfung von Finanzkriminalit?t (BBF) zur Erh?hung der Transparenz im anf?lligen Immobiliensektor.
– Zus?tzlich wird innerhalb des BBF eine Zentralstelle f?r Geldw?scheaufsicht (ZfG) eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung und St?rkung geldw?scherechtlicher Aufsichtsma?nahmen unterst?tzt.
„Supergeldw?schebeh?rde“: B?ndelung von Schl?sselkompetenzen im neuen BBF
Im BBF, das am 1. April 2024 im Zust?ndigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, sollen analytische, aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Kompetenzen in der Geldw?schebek?mpfung geb?ndelt werden. „Dadurch wird ein ganzheitlicher Ansatz etabliert, der die Priorisierung der Geldw?schebek?mpfung unterst?tzt und die derzeitige Zerst?ckelung minimieren soll“, erg?nzt Steuerberater Roland Franz.
„Herzst?ck“ des BFF ist das Ermittlungszentrum Geldw?sche (EZG)
Das Ermittlungszentrum Geldw?sche (EZG) soll bedeutsame, internationale F?lle von Geldw?sche mit Bezug zu Deutschland ermitteln und dabei bei verd?chtigen Finanzstr?men (und nicht wie ?blich bei Vortaten) ansetzen, um so zu den dahinter liegenden Straftaten zu gelangen („Follow the Money“). Auf diese Weise sollen konsequent professionelle Hinterm?nner und Netzwerke aufgesp?rt werden. Das EZG soll bei Ermittlungen dieselben Befugnisse wie Beh?rden und Polizeibedienstete nach der Strafprozessordnung haben. Die bestehenden Kompetenzen des Bundeskriminalamtes (BKA), des Zollfahndungsdienstes (ZFD) und der Staatsanwaltschaften bleiben unber?hrt; es erfolgt eine Ressourcenst?rkung und Schnittstellenkooperation. Moderne Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz sollen eine effiziente Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit erm?glichen.
Aufsicht und administrative Ermittlung: FIU, ZfS, ZfG
Die Zentralstelle f?r Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und Financial Intelligence Unit (FIU), die der Generalzolldirektion unterstellt sind, sollen ab dem 1. Juni 2025 in das BBF ?berf?hrt werden. Die FIU soll zuk?nftig bei ihrer Arbeit st?rker den risikobasierten Ansatz verfolgen durch effizientere Filterung der zu analysierenden Meldungen. Die FIU darf automatisierte Verfahren einsetzen, jedoch m?ssen Mitarbeiter der FIU Gef?hrlichkeitsaussagen ?ber Personen treffen.
Zus?tzlich wird die Zentralstelle f?r Geldw?scheaufsicht (ZfG) eingerichtet. Hauptaufgabe der ZfG wird die Koordinierung und Unterst?tzung der Aufsichtsbeh?rden sein, deren Zust?ndigkeiten wie bisher bestehen bleiben. Die ZfG wird u.a. Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldw?schegesetz (AuA) erstellen, harmonisieren und aktualisieren, einheitliche Leitlinien f?r die Aufsicht im Nichtfinanzsektor entwickeln und dabei ein Statistik- und Reportingsystem f?r dezentrale Aufsichtsbeh?rden betreiben. Die ZfG soll au?erdem die Zusammenarbeit mit der neuen EU-Geldw?schebeh?rde AMLA f?r Deutschland koordinieren.
Steuerberater Roland Franz erg?nzt: „F?r das BFF wird ein neues Verfahren zur Ermittlung verd?chtiger Verm?genswerte als eigener Gesetzesvorschlag geschaffen. Mit diesen strukturellen ?nderungen soll die Bek?mpfung der Finanzkriminalit?t nachhaltig verbessert werden.
Bessere Register: Das neue Immobilientransaktionsregister und eine h?here Datenqualit?t im Transparenzregister
Notare und Gerichte werden zuk?nftig verpflichtet, Daten, die aus elektronischen Ver?u?erungsanzeigen nach ? 18 Abs. 1,2 GrEStG resultieren und bei denen der Kaufpreis mehr als 20.000 Euro betr?gt, einem beim BBF angesiedelten elektronischen Immobilientransaktionsregister zu ?bermitteln. Dies soll f?r mehr Transparenz sorgen. Sp?testens ab 1. Januar 2026 sollen die ersten Beh?rden die M?glichkeit erhalten, Daten aus dem Register abzurufen.
„Durch zus?tzliche Abfragebefugnisse sollen Falscheintragungen im Transparenzregister leichter aufgedeckt und so Berichtigungen angesto?en werden k?nnen“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz. Ab dem 1. Januar 2025 soll durch Identit?ts- und Nachweis?berpr?fung sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Eintragungen vornehmen k?nnen. Es sollen Anreize f?r eintragungspflichtige Organisationen gesetzt werden, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen. Die Geburtsorte der wirtschaftlich Berechtigten werden ab Januar 2027 verpflichtende Informationen.
Weitere Gesetzes?nderungen
Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bek?mpfung von Finanzkriminalit?t und den ?nderungen im Geldw?schegesetz sind u.a. auch folgende Gesetze betroffen:
– Die geplanten ?nderungen im Kreditwesengesetz zielen darauf ab, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldw?scherechtliche Aufsicht ?ber diese Unternehmen einzuf?hren. Es wird eine Pflicht zur Anzeige der Pr?ferbestellung und die M?glichkeit zur Bestellung von Abschlusspr?fern f?r diese Unternehmen eingef?hrt.
– Durch ?nderungen im Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls die geldw?scherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften ausgedehnt.
– Die Pr?fungsberichtsverordnung wird erg?nzende Vorschriften f?r Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften enthalten.
Fazit f?r Verpflichtete
„Die meisten ?nderungen des Gesetzesentwurfs zur Verbesserung der Bek?mpfung von Finanzkriminalit?t betreffen das neue BBF und das Transparenzregister“, fasst Steuerberater Roland Franz zusammen. F?r die Verpflichteten werden schlie?lich folgende Punkte von Bedeutung sein:
– Strafanzeigen und -antr?ge zus?tzlich zu einer Verdachtsmeldung m?ssen der FIU mitgeteilt werden.
– Die FIU soll zuk?nftig die M?glichkeit der Erstellung eines Negativkatalogs (Sachverhalte, die keine Meldepflicht ausl?sen) haben.
– Die Zustimmung zu Transaktionen in Fristf?llen ist zuk?nftig nur noch bei der FIU einzuholen – bisher kann auch die Staatsanwaltschaft zustimmen.
– Es wird ein bu?geldbew?hrtes Verbot eingef?hrt, Vertragspartner, Auftraggeber oder sonstige Dritte von Ermittlungsma?nahmen der Zentralstelle f?r Sanktionsdurchsetzung in Kenntnis zu setzen.
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