Die Neuregelung der Maklerprovision zum 23.12.2020

Dezember 23, 2020 - Kommentar

Die Neuregelungen zum Verbraucherschutz sollten alle Verk?ufer und K?ufer von Immobilien kennen. Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung ?ber die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Dirk Metz, Inhaber von Metz Immobilien in Frankfurt – Praunheim, informiert ?ber die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, dessen Kern darin liegt, dass die K?ufer- und Verk?uferprovision wechselseitig begrenzt

Die Neuregelungen zum Verbraucherschutz sollten alle Verk?ufer und K?ufer von Immobilien kennen.

Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung ?ber die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Dirk Metz, Inhaber von Metz Immobilien in Frankfurt – Praunheim, informiert ?ber die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, dessen Kern darin liegt, dass die K?ufer- und Verk?uferprovision wechselseitig begrenzt sind und alle Maklervertr?ge in Textform geschlossen werden m?ssen. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es k?nftig drei verschiedene Modelle, nach denen das Honorar geregelt werden kann:

1. Der Verk?ufer schlie?t mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die H?he des Maklerhonorars fest, welches nach Verkauf des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung f?llig wird. Auch mit den Kaufinteressenten wird ein Maklervertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Kaufinteressenten keine andere H?he der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verk?ufer. Die Provisionsh?hen m?ssen identisch sein. Der Maklervertrag muss in Textform geschlossen werden.

2. Es wird mit dem Verk?ufer die Zahlung einer reinen Innenprovision vereinbart. In diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessensvertreter des Verk?ufers. Der K?ufer zahlt keine Provision an den Makler; es wird kein Maklervertrag mit den Kaufinteressenten geschlossen.

3. Eine weitere M?glichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verk?ufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit auch in diesem Fall alleiniger Interessenvertreter des Verk?ufers ist. Der K?ufer kann sich aber im Laufe der Kaufverhandlungen verpflichten, einen Teil der Provision zu ?bernehmen. Die H?he des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der K?ufer muss dies nur ?bernehmen, wenn er sich hierzu bereit erkl?rt hat. Diese Variante wird vermutlich nur in den F?llen eine Rolle spielen, bei denen es zahlreiche Kaufwillige gibt und der Verk?ufer daraufhin den Wunsch hat, einen Teil der vereinbarten Provision auf den K?ufer zu ?bertragen. Nur in dieser Provisionsvariante, die vermutlich relativ selten vorkommen wird, ist vor Zahlungspflicht des K?ufers ein Nachweis ?ber den Zahlungseingang des Verk?uferanteils zu erbringen. Dies wird in der Fachpresse oft falsch dargestellt.

„Welches Modell das Beste ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es ist aber anzunehmen, dass die Doppelt?tigkeit mit der parit?tischen Teilung am h?ufigsten gew?hlt wird, da sie sich in den meisten Bundesl?ndern bereits seit Jahrzehnten bew?hrt hat, weil sie am fairsten ist. Schlie?lich profitieren K?ufer und Verk?ufer gleicherma?en von den professionellen Leistungen, die der Makler anbietet“, sagt Dirk Metz.

Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung darum, insbesondere K?ufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienh?usern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienh?usern, wozu auch Zweifamilienh?user z?hlen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundst?cke sind ebenfalls ausgenommen.

Die Politik sollte es laut Dirk Metz jedoch nicht vers?umen, weitere H?rden f?r den Eigentumserwerb abzubauen. Andere Ma?nahmen, etwa die Entfristung des erfolgreichen Baukindergelds oder die Absenkung oder Abschaffung der Grunderwerbsteuer, w?rden einen deutlich gr??eren Beitrag zur Eigentumsf?rderung in Deutschland leisten.

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