Energiewirtschaftliche Neuerungen 2021 – ein Überblick

Januar 20, 2021 - Kommentar

??????? EEG-Umlage, Netzentgelte, Emissionshandel ??????? ECG-Meldefristenkalender hilft Kosten sparen Kehl, 19.01.2021 – Das neue Jahr bringt einige energiewirtschaftliche Neuerungen f?r industrielle Energieverbraucher. Ein gro?er Teil davon tr?gt dazu bei, dass stromkostenintensive Betriebe trotz pandemiebedingter Produktionseinbu?en die gewohnten Stromkostenerleichterungen etwa bei den Netzentgelten und der EEG-Umlage erhalten. Die unabh?ngige Energieberatung Energie Consulting GmbH (ECG) hat einen

??????? EEG-Umlage, Netzentgelte, Emissionshandel
??????? ECG-Meldefristenkalender hilft Kosten sparen

Kehl, 19.01.2021 – Das neue Jahr bringt einige energiewirtschaftliche Neuerungen f?r industrielle Energieverbraucher. Ein gro?er Teil davon tr?gt dazu bei, dass stromkostenintensive Betriebe trotz pandemiebedingter Produktionseinbu?en die gewohnten Stromkostenerleichterungen etwa bei den Netzentgelten und der EEG-Umlage erhalten.

Die unabh?ngige Energieberatung Energie Consulting GmbH (ECG) hat einen ?berblick ?ber die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt:

____ EEG-Novelle und Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

Auswirkungen der EEG-Novelle betreffen insbesondere Unternehmen mit bestehenden oder geplanten Eigenerzeugungsanlagen sowie stromkostenintensive Betriebe, die die Besondere Ausgleichsregelung nutzen.
*** Gesenkte EEG-Umlage 2021: 6,5 ct/kWh (nach 6,756 ct/kWh im Vorjahr).
*** Fristverl?ngerung f?r Messkonzepte (Erfassung fremder Stromverbr?uche): Bis 31.12.2021 d?rfen Drittverbr?uche weiterhin ?bergangweise gesch?tzt werden. Ab dann muss zur Erfassung von fremden Stromverbr?uchen ein Messkonzept inklusive der messtechnischen Nachr?stungen nachgewiesen werden (?bergangsregelung nach ? 104 Abs. 10).
*** Die Neuregelung der „Besonderen Ausgleichsregelung“ (BesAR) f?r stromkostenintensive Unternehmen mit einer reduzierten EEG-Umlageh?he f?ngt individuelle H?rten besser auf:
?????????? Angepasste Berechnungsgrundlage: Pandemiebedingte Produktionsr?ckg?nge k?nnen ausgeklammert werden, indem ein Antragsteller zur Ermittlung der Bruttowertsch?pfung k?nftig aus den letzten drei abgeschlossenen Gesch?ftsjahren die beiden ausw?hlt, die f?r ihn am vorteilhaftesten sind. Dies verhindert, dass sich allein aufgrund au?ergew?hnlicher wirtschaftlicher Auswirkungen der Corona-Krise die Bruttowertsch?pfungsrechnung verschlechtert und zum Verlust des Begrenzungsanspruchs f?hrt. Dies gilt allerdings nur f?r 2021: Im Antragsjahr 2022 muss dann zwangsl?ufig ein pandemiebelastetes Jahr mit herangezogen werden.
?????????? Angepasste Mindest-Stromkostenintensit?t: Effizienzma?nahmen verringern zwar den Stromverbrauch, wirken sich dadurch aber nachteilig auf die Stromkostenintensit?t (SKI) aus, die f?r den Erhalt der BesAR erreicht werden muss. Der gleiche Effekt kann von r?ckl?ufigen Stromverbr?uchen infolge der Corona-Krise ausgehen. Daher wird die f?r den Erhalt der BesAR geforderte Mindest-SKI nun stufenweise abgesenkt: Bei Liste 1-Unternehmen vermindert sich die SKI im Antragsjahr 2022 von 14 auf 13 Prozent. In den nachfolgenden Jahren sinkt die SKI um jeweils einen Prozentpunkt und betr?gt ab 2024 dauerhaft 11 Prozent.
?????????? Einheitliche Begrenzung der EEG-Umlage: Unabh?ngig von der Listenzuordnung gilt k?nftig f?r alle Betriebe eine Begrenzung auf 15 Prozent der jeweils g?ltigen EEG-Umlage (Ausnahme: H?rtefallregelung nach ? 103 Abs. 4 EEG).
?????????? Nachweis eines g?ltigen Energiemanagementsystems vereinfacht: Es gen?gt, dessen Existenz anzugeben, das ISO 50001-Zertifikat kann auf Nachfrage nachgereicht werden.
Wasserstoff-Herstellung: Auch die Herstellung von gr?nem Wasserstoff berechtigt nun zur Antragstellung.

____ Intensive Netznutzung mit reduzierten Netzentgelten

Corona-Sonderregelung: Wer 2019 die Voraussetzungen f?r reduzierte Netzentgelte aufgrund intensiver Netznutzung (StromNEV ?19 Abs. 2 Satz 2) erf?llt und die Regelung genutzt hat, profitiert automatisch auch 2020 davon – unabh?ngig davon, ob er die geforderten 7.000 Volllast-Benutzungsstunden und mindestens 10 GWh Verbrauch wirklich geschafft hat.
*** Betroffen sind vor allem Betriebe mit Dreischichtbetrieb oder Wochenendschichten, die aufgrund der Werksschlie?ungen und Kurzarbeit in der ersten Lockdown-Phase die 7.000 Stunden nicht mehr erreichen. Nahezu alle der rund 1.000 gelisteten Unternehmensstandorte (z.B. Chemie-, Glas-Industrie), die weltweit in hartem Wettbewerb stehen, d?rften 2020 unter den geforderten Benutzungsstunden liegen. Sie sind auf diese Ersparnis von 100.000 Euro bis hin zu mehreren Millionen Euro dringend angewiesen und profitieren auch von der neugeregelten BesAR.
*** Achtung: Obwohl f?r 2021 eine ?hnliche Situation zu erwarten ist, ist f?r diesen Zeitraum noch keine L?sung vorgesehen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher fr?hzeitig mit dem drohenden Verlust der Sonderregelung auseinandersetzen.

Hinweis: F?r die atypische Netznutzung (?19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV) wurde keine entsprechende Sonderregelung geschaffen, um abweichendes Abnahmeverhaltens in der Pandemie auszugleichen – obwohl diese Regelung weit mehr Unternehmen betrifft (gesch?tzt ca. 5.000 – 6.000 Unternehmensstandorte): Diese Betriebe verlieren damit bereits 2020 ihre Erm??igung in H?he von mindestens f?nf bis hin zu 70 Prozent der Netzentgelte, wenn Kurzarbeit o.?. zu Abweichungen bei den Stromlastg?ngen gef?hrt hat. Betroffene m?ssen folglich im Fr?hjahr 2021 mit Nachforderungen durch die Netzbetreiber rechnen und werden 2021 mit h?heren Netzentgelten belastet.

____ Noch ausstehend: Entlastungstatbest?nde zum BEHG (CO2-Bepreisung)

*** Fossile Brennstoffe werden neuerdings mit einem CO2-Preis von 0,455 ct/kWh belegt (Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG).
*** Noch immer ist nicht gekl?rt, wie genau die angedachten Ausnahmen f?r bestimmte energieintensive Branchen aussehen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Bislang liegt nur ein Referentenentwurf zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor: Vorgesehen ist, dass der Kompensationsgrad f?r antragsberechtigte Unternehmen bei 65 bis 95 Prozent liegt.
Weitere Informationen zu den Auswirkungen des BEHG f?r Unternehmen finden Sie unter https://www.energie-consulting.com/brennstoffemissionshandelsgesetz/.

____ Fristen und Termine 2021

Der bew?hrte Energie-Meldefristenkalender 2020 der ECG bietet kostenfrei und detailliert eine schnelle ?bersicht ?ber s?mtliche energiewirtschaftlichen Termine des kommenden Jahres, die Unternehmen zwingend im Blick behalten m?ssen, wenn sie die vom Gesetzgeber z.B. ?ber Sondertatbest?nde und H?rtefallregelungen vorgesehenen Einsparm?glichkeiten bei den Energiekosten nutzen m?chten. Bei Nutzung aller M?glichkeiten lassen sich so Umlagen, Steuern und Abgaben um bis zu 40 Prozent reduzieren. Mit dem Kalender werden die Unternehmen fr?hzeitig an die Fristen erinnert und erhalten au?erdem Orientierung, worauf jeweils zu achten ist. Damit verf?gen sie ?ber ein einfach, verl?sslich und auch mobil nutzbares Meldefristenmanagement, das sich inklusive einer Erinnerungsfunktion zudem m?helos in s?mtliche Kalenderprogramme importieren l?sst. Der Kalender ist abrufbar unter https://termine.energie-consulting.com/.

Keywords:Energiemanagement, Energiekosten, EEG-Umlage, Netzentgelt, BesAR

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