Essen – Steuerfragen rund um das h?usliche Arbeitszimmer haben derzeit Konjunktur, weil die Pandemie viele Arbeitnehmer und auch Selbstst?ndige, dazu zwingt, von zu Hause aus zu arbeiten. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-W?rttemberg (AZ 5K338/19) mit der Frage besch?ftigt, ob der auf ein Arbeitszimmer entfallende Gewinn beim Verkauf selbst genutzten Wohneigentums steuerpflichtig ist.
Im entschiedenen Fall erzielte die Steuerzahlerin, im Streitfall eine Lehrerin, Eink?nfte aus nicht selbstst?ndiger Arbeit. Wie in den Vorjahren machte sie die Aufwendungen f?r ein h?usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt jeweils mit dem H?chstbetrag in H?he von 1.250 EUR zum Abzug zulie?. Im Streitjahr ver?u?erte die Steuerzahlerin ihre Eigentumswohnung und erzielte einen Gewinn. Das Finanzamt ber?cksichtigte diesen auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn bei den Eink?nften aus privaten Ver?u?erungsgesch?ften.
Der Bundesminister der Finanzen hatte seine Finanz?mter im Jahr 2000 angewiesen, entsprechend zu verfahren. In der Frage der Besteuerung folgte das Finanzamt Baden-W?rttemberg nun ausdr?cklich einem Urteil des Finanzgerichts K?ln (AZ 8K1160/15) sowie einem Beschluss des Finanzgerichts M?nchen (AZ 15V2627/18). Beide Finanzgerichte und nun auch das Finanzgericht Baden-W?rttemberg widersprechen der Auffassung des Bundesministers der Finanzen und verneinen eine Steuerpflicht. Die Entscheidungen des Finanzgerichts K?ln und des Finanzgerichts M?nchen sind rechtskr?ftig.
„Da die Auffassung unter Fachleuten gespalten ist, bleibt die Hoffnung auf eine abschlie?ende L?sung der Frage. Denn im Gegensatz zu K?ln und M?nchen hat das Finanzamt gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W?rttemberg Revision eingelegt. Die Finanzverwaltung weist aber gleichzeitig drauf hin, dass in gleich gelagerten F?llen Einspr?che von Steuerzahlern bis zur h?chstrichterlichen Entscheidung ruhen d?rfen“, erkl?rt dazu Steuerberater Roland Franz.
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