ARAG Experten geben Tipps, wie man Kinderbetreuungskosten absetzen kann
Sonderausgaben lassen sich bekannterma?en von der Steuer absetzen. Dazu geh?ren auch Betreuungskosten f?r das Kind und das bis zu zwei Dritteln. Maximal k?nnen 4.000 Euro pro Jahr und Kind von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Welche Rahmenbedingungen hier gelten und wie das funktioniert, erkl?ren die ARAG Experten.
Voraussetzungen nach dem Einkommenssteuergesetz
Das Kind muss das leibliche Kind oder Pflegekind sein und zudem demselben Haushalt angeh?ren. Im Falle der elterlichen Trennung ist es ausschlaggebend, wo das Kind gemeldet ist. Zudem beschr?nkt sich die Altersgrenze auf 14 Jahre, wobei das Lebensjahr noch nicht beendet sein darf. Ist das Kind durch seelische, geistige oder k?rperliche Behinderungen, die vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten sind, beeintr?chtigt, gilt diese Altersgrenze nicht.
Das kann abgesetzt werden
Klassische Kosten, die abgesetzt werden k?nnen, sind nat?rlich die, die in Kinderg?rten oder Tagesst?tten entstehen. Babysitter oder anderweitige Haushaltshilfen f?r die Betreuung der Kinder k?nnen ebenfalls dazugez?hlt werden. ?hnliche M?glichkeiten gelten f?r ein Au Pair. Allerdings mit einer Einschr?nkung: Es kann nur die H?lfte der Kosten abgesetzt werden, da bei der anderen H?lfte davon ausgegangen wird, dass Haushaltsarbeit erledigt wurde. Abgesetzt werden kann auch die Nachmittagsbetreuung in der Schule sowie Kosten, die aufgrund der Unterbringung in einem Internat anfallen. Zuletzt werden auch die Fahrtkosten der Betreuungsperson als Sonderausgaben anerkannt.
Attestiert ein Arzt Legasthenie oder Dyskalkulie, k?nnen Kosten f?r Nachhilfeunterricht als au?ergew?hnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die eigene zumutbare Belastungsgrenze in diesem Jahr ?berschritten wurde. Auch, wenn eine Familie aus beruflichen Gr?nden umzieht, k?nnen Nachhilfekosten als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Nachwuchs in der neuen Schule Schwierigkeiten hat.
Nur mit Rechnung
Wer Betreuungskosten steuerlich geltend machen m?chte, ben?tigt eine Rechnung von der Betreuungseinrichtung oder vom Babysitter. Au?erdem muss die Zahlung laut Gesetz auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Eine Barzahlung kann also nicht steuerlich ber?cksichtigt werden. Arbeitnehmer sollten sich zudem bei ihrem Arbeitgeber informieren, ob er einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss anbietet. Die H?he ist dabei individuell verhandelbar.
Das kann nicht abgesetzt werden
Kosten, die in die Kategorie „Freizeitbetreuung“ anfallen, k?nnen in der Regel nicht abgesetzt werden. Dazu geh?ren beispielsweise T?tigkeiten im Sportverein oder Musikunterricht. Und selbst, wenn es viele Kinder nicht als Freizeit beschreiben w?rden, geh?rt auch Nachhilfe dazu. Genauso wenig k?nnen famili?re Regelungen, wenn etwa die Tante oder der Partner auf das Kind aufpassen, in die Anlagen mit aufgenommen werden – es sei denn, es gibt eine vertragliche Vereinbarung, die auch tats?chlich durchgef?hrt wird. Ist das nicht der Fall, raten die ARAG Experten, zumindest die entstandenen Fahrtkosten der betreuenden Familienmitglieder zu quittieren, die dann abgesetzt werden k?nnen. Mischen sich die Betreuungskosten mit absetzbaren und nicht absetzbaren Kriterien, beispielsweise wenn der Babysitter f?r das Kind etwas zu essen einkauft, m?ssen diese separat ausgewiesen werden.
So funktioniert es
Die Rechnungen der oben genannten Einrichtungen oder Personen m?ssen gesammelt werden. Diese werden dann in die Anlage Kind (Seite 3) der Steuererkl?rung eingetragen. Dabei hat jedes Kind seine eigene Anlage.
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