Was beim Mietvertrag für Garage oder Stellplatz zu beachten ist – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

September 28, 2021 - Kommentar

Schluss mit der Parkplatzsuche Jeder will ihn, doch nicht jeder kriegt ihn: den eigenen Parkplatz f?rs Auto. Wer einen hat, erspart sich die oft nervige Parkplatzsuche, die vor allem in den Innenst?dten sehr zeitraubend sein kann. In einer Garage steht der Wagen zudem trocken und gesch?tzt. Parkpl?tze k?nnen entweder ?ber den Wohnungsmietvertrag oder einen separaten

Schluss mit der Parkplatzsuche

Jeder will ihn, doch nicht jeder kriegt ihn: den eigenen Parkplatz f?rs Auto. Wer einen hat, erspart sich die oft nervige Parkplatzsuche, die vor allem in den Innenst?dten sehr zeitraubend sein kann. In einer Garage steht der Wagen zudem trocken und gesch?tzt. Parkpl?tze k?nnen entweder ?ber den Wohnungsmietvertrag oder einen separaten Mietvertrag gemietet werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten f?r Mieter. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, informiert ?ber die wichtigsten Regelungen.

Ein Vertrag f?r Wohnung und Stellplatz

Mietwohnungen mit dazugeh?rigem Parkplatz sind besonders in Innenst?dten extrem begehrt. Mieter haben dann in der Regel einen sogenannten einheitlichen Vertrag f?r Wohnung und Parkplatz. Ob es sich dabei um eine Garage oder einen Stellplatz handelt, spielt f?r die rechtlichen Regelungen keine Rolle. Der Vorteil eines einheitlichen Vertrags: Der Vermieter kann nicht ohne Weiteres den Stellplatz k?ndigen, sondern nur den gesamten Mietvertrag. Gleiches gilt allerdings auch f?r den Mieter, wenn er den Parkplatz beispielsweise nicht mehr ben?tigt. „F?r den Stellplatz gilt derselbe K?ndigungsschutz wie f?r die Wohnung. Das hei?t: Der Vermieter ben?tigt einen gesetzlichen K?ndigungsgrund, beispielsweise Eigenbedarf, damit eine K?ndigung wirksam ist“, erl?utert Michaela Rassat. Die Miete f?r den Stellplatz alleine darf er dann ebenfalls nicht erh?hen. Aber es gibt Ausnahmen: Ist eine Teilk?ndigung im Mietvertrag festgehalten oder m?chte der Vermieter aus den Stellpl?tzen neuen Wohnraum machen, ist auch eine einzelne K?ndigung m?glich. Wird dann der Mietvertrag ?ber Stellplatz oder Garage separat gek?ndigt, kann der Mieter jedoch eine angemessene Herabsetzung der Miete verlangen.

Separater Mietvertrag f?r den Parkplatz

In vielen F?llen schlie?en Mieter f?r ihren Stellplatz einen separaten Vertrag ab. Vertragspartner f?r Wohnung und Stellplatz k?nnen dann unterschiedliche Vermieter sein. Anders als bei einem einheitlichen Vertrag f?r Wohnung und Stellplatz k?nnen hier sowohl Mieter als auch Vermieter den Parkplatz einfach und unkompliziert ohne Angabe von Gr?nden innerhalb der gesetzlichen Frist k?ndigen. „Die gesetzliche K?ndigungsfrist betr?gt bei monatlicher Mietzahlung drei Monate“, so die Juristin von ERGO. Ein besonderer Mieterschutz wie bei einem Wohnungsmietvertrag existiert bei einem eigenst?ndigen Garagenmietvertrag nicht. Auch ist die K?ndigungsfrist des Vermieters nicht von der Mietdauer abh?ngig.

Was gilt bei Untervermietung?

Doch was k?nnen Mieter tun, wenn der Parkplatz im Mietvertrag steht, sie ihn aber gar nicht ben?tigen? „Wer seinen Stellplatz nicht k?ndigen m?chte oder kann, hat die M?glichkeit, diesen unterzuvermieten“, erkl?rt Rassat. „Daf?r ist allerdings laut ? 540 des B?rgerlichen Gesetzbuches zun?chst die Zustimmung des Vermieters notwendig.“ Lehnt dieser ab, k?nnen Mieter ein Sonderk?ndigungsrecht haben – wenn es zwei separate Vertr?ge gibt. Auch bei dieser K?ndigung ist dann die gesetzliche Frist zu beachten. Das Sonderk?ndigungsrecht entf?llt jedoch, wenn der Vermieter sich an der Person des Untermieters gest?rt hat – wenn dieser also zum Beispiel schon wegen Sachbesch?digungen oder Streitigkeiten bekannt ist. Sind Wohnung und Garage mit einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, gibt es kein Sonderk?ndigungsrecht – denn die Garage kann nicht separat gek?ndigt werden. Bei einer Untervermietung des Stellplatzes sind Haupt- und Untermieter die Vertragspartner. „Der Mieter kann somit selbst bestimmen, wie viel er f?r den Stellplatz verlangt“, so die ERGO Juristin. ?brigens: Wer einen einheitlichen Vertrag hat und seine Wohnung k?ndigt, sollte nicht vergessen, auch den Garagenuntermietvertrag rechtzeitig zu k?ndigen. Ansonsten droht eine R?umungsklage des Vermieters gegen Mieter und Untermieter.

Sonderfall: zwei Vertr?ge, gleicher Vermieter

Eine spezielle Situation liegt vor, wenn der Mieter zwar zwei separate Vertragsdokumente f?r Wohnung und Stellplatz hat, diese aber mit demselben Vermieter abgeschlossen hat. „Unter Umst?nden k?nnen diese Vertr?ge dann rechtlich als einheitlicher Vertrag behandelt werden“, erkl?rt Rassat. F?r einen einheitlichen Vertrag sprechen zum Beispiel einheitliche K?ndigungsfristen. Gelten beispielsweise unterschiedliche K?ndigungsfristen oder befindet sich der Parkplatz auf einem anderen Grundst?ck als die Wohnung, ist von zwei separaten Mietvertr?gen auszugehen. Wie die rechtliche Beurteilung ausf?llt, ist vom jeweiligen Einzelfall abh?ngig.
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