ARAG Experten mit den aktuellen ?nderungen ab 1. Januar 2024
Freie Verpflegung f?r Mitarbeiter: Sachbezugswerte steigen
Stellt der Chef seinen Angestellten kostenfrei oder zu verbilligten Preisen eine Verpflegung zur Verf?gung, wie das etwa oft im Gastst?ttengewerbe oder in Krankenh?usern der Fall ist, handelt es sich um sogenannte Sachbez?ge. Deren Wert z?hlt als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn und muss vom Arbeitnehmer versteuert werden. Die Sachbezugswerte werden j?hrlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt. Ab dem 1. Januar 2024 werden f?r die Verpflegung 313 Euro im Monat angesetzt, im Vorjahr belief sich der Wert noch auf 288 Euro. Der Gesamtwert setzt sich zusammen aus den Werten f?r das Fr?hst?ck in H?he von 2,17 Euro am Tag sowie f?r das Mittag- oder Abendessen von 4,13 Euro am Tag. Laut ARAG Experten k?nnen die Sachbezugswerte allerdings nur angesetzt werden, wenn eine Mahlzeit nicht teurer als 60 Euro ist.
Mindestlohn und Minijobgrenze steigen
Ab 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Derzeit liegt die verbindliche Lohnuntergrenze noch bei 12 Euro pro Stunde. Sie gilt nach Auskunft der ARAG Experten grunds?tzlich f?r alle Besch?ftigten ab 18 Jahren. Es gibt allerdings Branchen, in denen h?here Mindestl?hne gezahlt werden, so zum Beispiel im Elektrohandwerk, in der Geb?udereinigung oder in der Pflege. Mit der Erh?hung setzt die Bundesregierung einen Beschluss der Mindestlohnkommission um, die alle zwei Jahre ?ber den Mindestlohn ber?t. Eine weitere Anhebung ist danach f?r den 1. Januar 2025 vorgesehen; dann steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro.
Der steigende Mindestlohn wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze f?r Minijobber aus. Denn seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an die jeweilige H?he des Mindestlohns gekoppelt. Durch die Erh?hung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 steigt die Grenze, bis zu der Minijobber monatlich verdienen d?rfen, von derzeit 520 Euro auf 538 Euro. Entsprechend darf der j?hrliche Gesamtverdienst in 2024 nicht mehr als 6.456 Euro betragen.
Mehr Geld f?r Midijobs
Im Gegensatz zu einem Minijob sind die auch als Gleitzonenf?lle bezeichneten Besch?ftigungsverh?ltnisse weder steuerbeg?nstigt noch sozialabgabenfrei. Jedoch bezahlen Midijobber einen geringeren Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung. Ab Januar steigt die Untergrenze f?r Midijobber von 520,01 auf 538,01 Euro monatlich. Die Obergrenze liegt laut ARAG Experten unver?ndert bei 2.000 Euro im Monat. Erst wenn das Arbeitsentgelt ?ber dieser Grenze liegt, werden f?r Arbeitnehmer die vollen Beitr?ge zur Sozialversicherung f?llig. Trotz der geringeren Sozialversicherungsbeitr?ge erhalten Midijobber die vollen Rentenanspr?che.
Mehr Geld f?r Azubis
Auszubildende bekommen im kommenden Jahr mehr Geld: Sie haben nach Information der ARAG Experten zwar keinen Anspruch auf den Mindestlohn, daf?r seit 2020 aber auf eine Mindestverg?tung. Besteht f?r ihren Ausbildungsvertrag keine Tarifbindung, bekommen sie im ersten Ausbildungsjahr mindestens 649 Euro, bisher waren es 620 Euro. Das gilt f?r alle Ausbildungsvertr?ge, die ab dem 1. Januar 2024 geschlossen werden. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Verg?tung laut Berufsbildungsgesetz dann um 18 Prozent gegen?ber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Krankenversicherung wird teurer
Erg?nzend zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent f?r die gesetzlichen Krankenkassen erheben die Kassen einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf zu decken. Arbeitgeber beteiligen sich zur H?lfte an diesen Beitr?gen. Dieser Beitrag steigt zum Jahreswechsel von 1,6 auf 1,7 Prozent an. Dabei entscheidet jede Krankenkasse selbst, ob der Zusatzbeitrag erhoben wird und wie hoch er ausf?llt. Wird erh?ht, haben Versicherte laut ARAG Experten ein Sonderk?ndigungsrecht bis Ende des Monats, ab dem der neue Zusatzbeitrag gilt. In der Regel ?bernimmt die neue Krankenkasse die K?ndigung. Wie hoch die Zusatzbeitr?ge ausfallen, k?nnen Versicherte beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen herausfinden.
E-Rezepte ab Januar verpflichtend
Wer verschreibungspflichtige Medikamente ben?tigt, bekommt als gesetzlich Versicherter sein Rezept in Zukunft nur noch elektronisch. Das sogenannte E-Rezept wird digital erstellt und signiert und kann mit der E-Rezept-App, mit einem Ausdruck oder ?ber die elektronische Gesundheitskarte in Apotheken eingel?st werden. Einfach die Karte in der Apotheke in das Kartenterminal stecken, fertig. H?ndische Unterschriften entfallen und f?r Folgerezepte m?ssen Patienten nicht erneut zum Arzt. M?glich ist die Einl?sung des E-Rezeptes bereits seit 2023, nun wird es laut ARAG Experten allerdings verpflichtend f?r Arztpraxen. Versicherte, die die E-Rezept-App nutzen, ben?tigen eine NFC-f?hige elektronische Gesundheitskarte sowie eine PIN ihrer Krankenkasse. Mit der App k?nnen Rezepte auch in Online-Apotheken bestellt werden.
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