Bundesministerium für Finanzen stellt klar: Belonio Lösungen für den Sachbezug jetzt und auch in Zukunft rechtskonform.

Mai 12, 2021 - Kommentar

Was lange w?hrt, wird endlich gut. Mit seiner Klarstellung vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich Klarheit und Sicherheit in die Diskussionen rund um den Sachbezug gebracht. Was lange w?hrt, wird endlich gut. Mit seiner Klarstellung vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich Klarheit und Sicherheit in die Diskussionen

Was lange w?hrt, wird endlich gut. Mit seiner Klarstellung vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich Klarheit und Sicherheit in die Diskussionen rund um den Sachbezug gebracht.

Was lange w?hrt, wird endlich gut. Mit seiner Klarstellung vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich Klarheit und Sicherheit in die Diskussionen rund um den Sachbezug gebracht. Alle aktuell bei Belonio verf?gbaren Produkte f?r Neukunden sind gem?? den Auslegungen des BMF rechtskonform. Die wichtigsten Klarstellungen im Einzelnen:

Belonio Gutschein-Pool auch 2022 rechtskonformer Sachbezug
Nach mehreren bereits positiv beschiedenen Anrufungsausk?nften unserer Kunden durch lokale Finanz?mter best?tigt sich nun auch durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, dass der von Belonio entwickelte Gutschein-Pool f?r den Sachbezug nicht nur heute, sondern auch in Zukunft rechtssicher ist. Eine Anpassung f?r 2022 ist nicht erforderlich. Der Belonio Gutschein-Pool ist also die bereits heute im Markt verf?gbare rechtskonforme Sachbezugsl?sung.

Sven Jan?en, Mitgr?nder von Belonio und Steuerexperte hierzu: „Wir sind sehr froh, dass die Rechtskonformit?t unseres Gutschein-Cafeteria-Systems, das wir bereits vor ?ber einem Jahr entsprechend der ZAG-Kriterien entwickelt haben, nun durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums best?tigt wurde. Damit bleibt es auch im Jahr 2022 und dar?ber hinaus so attraktiv wie heute. Wir haben mit dem Gutschein-Pool bereits unsere Hausaufgaben gemacht, sodass jeder Kunde unsere Sachbezugsl?sung auch 2022 unver?ndert einsetzen kann.“
Aufschub f?r Gutscheinkarten f?r 2020 und 2021
Auch die von Belonio eingesetzte Gutscheinkarte von Edenred „Ticket Plus ?“ bleibt f?r 2021 sicher. Die ge?nderten gesetzlichen Regelungen gelten zwar seit dem Januar 2020, dennoch m?ssen Unternehmen nicht mit Steuernachzahlungen rechnen, wenn sie heute Produkte einsetzen, die neuen Kriterien des ? 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rdnrn. 9 bis 16) nicht erf?llen. Bis Ende 2021 sollen diese von der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden. Erst ab dem 1. Januar 2022 m?ssen die Produkte allen Anforderungen entsprechen.

Unser Partner Edenred bietet ab Sommer 2021 eine Kartenl?sung an – die neue regional begrenzte Ticket Plus ? City – die auch den neuen Anforderungen entspricht. Diese zus?tzliche, sichere und attraktive Alternative wird in die Benefit-Plattform integriert und kann so von allen Unternehmen einfach genutzt werden.
St?rkung des Sachbezugs durch 50-Euro-Freigrenze ab Januar 2022
Gleichzeitig mit den wichtigen Klarstellungen best?tigte das Bundesministerium der Finanzen die Anhebung der Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich zum 1. Januar 2022. So k?nnen Unternehmen ihren Besch?ftigten demn?chst also bis zu 600,- Euro j?hrlich zus?tzlich zum ohnehin geschuldeten Bruttolohn steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden.

Zufrieden gibt sich Thomas Pry, Gesch?ftsf?hrer von Belonio: „Die Erh?hung des Sachbezugs ist ein klares Zeichen, dass der Gesetzgeber auf das Gehaltsextra als wirkungsvolles Verg?tungselement setzt. Unser Gutschein-Pool wird damit ab 2022 noch attraktiver.“

Ebenfalls klargestellt wurde, dass die vom Arbeitgeber getragenen Geb?hren f?r die Bereitstellung und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten keinen zus?tzlichen geldwerten Vorteil darstellen und damit nicht in die Freigrenze einbezogen werden m?ssen.
Auch digitaler Essenzuschuss JobLunch weiterhin steuerbeg?nstigt
Arbeitst?gliche Mahlzeitenzusch?sse als Papier-Essenmarken oder als digitale Essenmarken werden im BMF-Schreiben als Sachbezug best?tigt. In Rdnr. 8 des Schreibens wird best?tigt, dass es sich hierbei um Sachbezug im Sinne des ? 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. ? 8 Absatz 1 Satz 3 EStG handelt. Zudem gelten die bisherigen Ausf?hrungen in der Richtlinienregelung des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 LStR 2015 und die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2019 (BStBl I Seite 66) unver?ndert fort.

Auf Anfrage hat das Autorenteam des Lohnlexikons vom Rehm-Verlag best?tigt, dass der auch von JobLunch gew?hlte Prozess der Zuschussgew?hrung weiterhin unter die Regelung der digitalen Essenmarken f?llt, erkl?rt der Benefit-Experte Sven Jan?en.

Unternehmen k?nnen so auch weiterhin ihren Besch?ftigten bis zu 98,55 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei ?ber JobLunch gew?hren.
Was bedeutet das nun f?r mich als Arbeitgeber?
Unternehmen, die aktuell Prepaid-Kreditkarten mit ?berregionaler Akzeptanz und ohne Einschr?nkungen hinsichtlich der Produktpalette, Geldkarten mit Barauszahlungs- oder ?berweisungsfunktionen oder sogenannte Marktplatz-Gutscheine als Sachbezug aussch?tten, haben nun bis Ende des Jahres Zeit, auf rechtskonforme Produkte umzustellen.

Belonio bietet allen Unternehmen einen unkomplizierten Wechsel in eines der BMF-konformen Produkte an. Dank der flexiblen Plattform-L?sung von Belonio ist es jederzeit ganz ohne Mehraufwand und mit nur wenigen Klicks m?glich, innerhalb des attraktiven Produktangebots zu variieren.

„Uns ist es ein besonderer Anspruch, dass unsere Produkte nicht nur einfach und attraktiv, sondern auch sicher sind“, erg?nzt der Benefit-Experte Jan?en. Daher haben wir unsere Kunden stets auf dem aktuellen Stand der Diskussion gehalten. Und wir konnten gleichzeitig den wesentlichen Vorteil einer Benefit-Plattform unter Beweis stellen: Bei Belonio sind Produktwechsel oder Benefitwechsel unproblematisch und ohne administrativen Aufwand m?glich.
Rechtsgrundlage und Erl?uterungen
Grunds?tzliche Voraussetzung f?r eine Bewertung als Sachbezug ist, dass Gutscheine und Geldkarten ausschlie?lich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. So d?rfen sie etwa nicht ?ber eine eigene IBAN verf?gen. Auch Barauszahlungen oder ?berweisungen m?ssen ausgeschlossen sein.

Bei der in ? 8 Absatz 1 EStG nunmehr gesetzlich definierten Abgrenzung zwischen Geldlohn und Sachlohn orientiert sich die Finanzverwaltung aus Praktikabilit?tsgr?nden k?nftig daran, ob Gutscheine und Geldkarten eines der Ausnahmekriterien erf?llen, die im ? 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a), b) und c) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) definiert sind. Unter den Ausnahmebereich nach Buchstabe a) fallen solche Gutscheine oder Geldkarten, die nur beim Aussteller selbst oder bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland eingel?st werden k?nnen. Zwischen dem Aussteller der Gutscheine und den Akzeptanzstellen m?ssen Akzeptanzvertr?ge bestehen. In Rdnr. 11 seines Schreibens nennt das BMF positive Beispiele wie Karten eines Online-H?ndlers zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (nicht aber aus der von Fremdanbietern, also kein Marketplace), von einer einheitlich am Markt auftretenden Tankstellenkette ausgegebene Tankstellengutscheine, Geschenkkarten des Einzelhandels, City-Cards und Stadtgutscheine u.v.m.

Unter den Buchstaben b) fallen Gutscheine und Geldkarten, die nur zur zum Erwerb von Produkten aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette eingesetzt werden k?nnen. Hier gilt keine Beschr?nkung auf das Inland. Auch f?r diesen Ausnahmebereich listet das BMF unter Rdnr. 13 seines Schreibens eine Reihe von Beispielen auf. So etwa Gutscheine f?r Fitnessleistungen, Kraftstoff, Ladestrom, Streamingdienste f?r Film und Musik, Zeitungen und Zeitschriften einschlie?lich Downloads, Beautykarten sowie Gutscheinkarten, die f?r Waren eingesetzt werden k?nnen, die der Erscheinung einer Person dienen. Darunter fasst das BMF Bekleidungsprodukte inkl. Schuhe nebst Accessoires wie Taschen, Schmuck, Kosmetika und D?fte zusammen.

Schlie?lich werden unter Buchstabe c) Zweckkarten f?r bestimmte soziale und steuerliche Zwecke im Inland als Ausnahmebereich des ZAG definiert. So gelten etwa Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen und Behandlungskarten f?r ?rztliche Leistungen und Reha-Ma?nahmen als Sachbezug.

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