Die TEBO GmbH informiert: Umsetzung des Energiesammelgesetzes (EnSaG) auf Ende 2021 verschoben.

Februar 16, 2021 - Kommentar

Das seit dem 01. Januar 2019 in Kraft getretene Energiesammelgesetz (EnSaG) brachte ?nderungen f?r das EEG, KWKG und EnWG mit sich. Die wichtigsten ?nderungen betreffen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-W?rme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Eine der ?nderungen, die viele Unternehmen betrifft, regelt die so genannte „Drittmengenabgrenzung“. Diese tangiert alle Unternehmen, die EEG-umlagebefreiten oder umlagereduzierten

Das seit dem 01. Januar 2019 in Kraft getretene Energiesammelgesetz (EnSaG) brachte ?nderungen f?r das EEG, KWKG und EnWG mit sich.
Die wichtigsten ?nderungen betreffen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-W?rme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Eine der ?nderungen, die viele Unternehmen betrifft, regelt die so genannte „Drittmengenabgrenzung“. Diese tangiert alle Unternehmen, die EEG-umlagebefreiten oder umlagereduzierten Eigenstrom aus Eigenerzeugung, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) oder die Begrenzung der Netzumlagen nutzen. Hier ist gefordert, die an Dritte (z.B. Fremdfirmen auf dem Betriebsgel?nde, Betreiber von Getr?nkeautomaten, Betriebskantine, Pf?rtnerh?user u.s.w.) weitergegebene Strommenge mess- und eichrechtskonform zu ermitteln.
Eine Drittbelieferung liegt vor, sobald Strom (auch unentgeltlich) zum Letztverbraucher geliefert wird. Letztverbraucher sind dabei die Betreiber einer Anlage, wo der Strom verbraucht wird und der a. die tats?chliche Sachherrschaft ?ber diese Anlage aus?bt, b. die Arbeitsweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmt sowie c. das wirtschaftliche Risiko tr?gt. Gilt eines dieser Kriterien nicht, so kann der Strom nicht als Eigenstrom deklariert werden.
Die neuen Mess-und Sch?tzvorgaben, die im Rahmen des Energiesammelgesetzes in den Paragraphen ?62a, ?62b des EEG 2017 geregelt sind, m?ssen nun bis Ende 2021 (statt Ende 2020) verpflichtend umgesetzt werden.
„Eine fehlerhafte Anwendung des neuen Energiesammelgesetzes kann zu empfindlichen und unn?tigen Mehrkosten f?hren“ so Bernd Bose, gesch?ftsf?hrender Gesellschafter des Messstellenbetreibers TEBO GmbH.
Er empfiehlt betroffenen Unternehmen deshalb dringend, die verbleibende Zeit bis Ende 2021 zu nutzen und sich an erfahrene Energie-Dienstleister zu wenden, die das neue EnSaG bereits f?r gro?e Betriebe erfolgreich umgesetzt haben.
Auch die TEBO GmbH in Haltern setzt als Messstellenbetreiber das Energiesammelgesetz (EnSaG) f?r Unternehmen um. Aufgrund der komplexen Gesetzgebung sei man bei der TEBO GmbH laut Bernd Bose dazu ?bergegangen, kostenlose Erstberatungen als besonderen Service f?r betroffene Unternehmen anzubieten. Entsprechende Kontaktdaten finden sich unter www.tebogmbh.de

Keywords:Energiesammelgesetz, TEBO GmbH, Messstellenbetreiber, EEG, umlagebefreiter Eigenstrom

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