Melanie Loewe gibt Aufschluss ?ber die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen und was dabei ber?cksichtigt werden sollte.
Eine Versicherung wird abgeschlossen, um sich gegen finanzielle Unw?gbarkeiten abzusichern. Dabei diene der Abschluss einiger Versicherungen dem Zweck der Absicherung m?glicher Hinterbliebener. Insbesondere die Unfall- und Lebensversicherungen werden nicht ausschlie?lich f?r die eigene Person abgeschlossen. „Durch eine sogenannte Bezugsberechtigung oder auch das Bezugsrecht kann schon bei Vertragsabschluss eine Person bestimmt werden, die im Todesfall die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll“, konkretisiert Melanie Loewe.
Der Versicherungsnehmer m?sse als Vertragspartner der Versicherung nicht zwangsl?ufig auch die versicherte Person sein – also die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen werde. In der Praxis sei dies jedoch der h?ufigste Fall.
In einer Bezugsberechtigung k?nne grunds?tzlich jede Person hinterlegt werden. „Dies ist eine hervorragende M?glichkeit, jemanden au?erhalb der gesetzlichen Erbfolge an dem Nachlass zu beteiligen“, betont die Nachlassmanagerin. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Schenkung. Durch Eintritt eines Versicherungsfalls, der meist mit dem Tod der versicherten Person zusammenh?ngt, erh?lt die bezugsberechtigte Person einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Kapitals. Diese Schenkung muss der Versicherung gegen?ber angenommen werden. „Durch die Schenkung f?llt das Kapital nicht in die Erbmasse – auch dann nicht, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Erbe ist“, so Melanie Loewe.
Gleichzeitig f?hrt dies dazu, dass die Erben der Schenkung noch so lange widersprechen k?nnen, bis der Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen und die Versicherung das Kapital an ihn ausbezahlt hat. „Daher ist im Zweifel f?r beide Seiten Schnelligkeit geboten“, bekr?ftigt Melanie Loewe. Sobald das Angebot angenommen wurde, bestehe keine M?glichkeit zur ?nderung.
„Das sollte beachtet werden“
In der Regel soll von der M?glichkeit Gebrauch gemacht werden, den Bezugsberechtigten in der Versicherung namentlich eindeutig zu identifizieren. Eine Angabe wie „der verwitwete Ehepartner“ k?nne problematisch sein – „Beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer sich zwischenzeitlich scheiden l?sst und erneut heiratet“, f?hrt die Nachlassmanagerin beispielhaft auf. Weit verbreitet sei die Annahme, dass in diesem Fall der, jeweils zum Eintritt des Versicherungsfalls, geltende Ehepartner aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist. Jedoch trifft dieser Fall nach aktueller Rechtsprechung nicht zu. Vielmehr gelte weiterhin der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Ehepartner als Berechtigter aus dem Vertrag.
Auch bei sonstigen ?nderungen der Lebensumst?nde, wie beispielsweise der Geburt weiterer Kinder, solle der entsprechende Vertrag ?berpr?ft und notfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden. „Sollten im Falle des Falles, der Bezugsberechtigte sowie der Versicherungsnehmer bei einem Unfall gleichzeitig versterben, kann das Angebot zur Schenkung logischerweise nicht angenommen werden“, akzentuiert Melanie Loewe abschlie?end. Bei dieser Ausnahme falle die Versicherung mit in die Erbmasse.
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