Was bei der Mehrwertsteuer-Senkung am 01.07.2020 zu beachten ist, wissen viele Verbraucher nicht

Juni 10, 2020 - Kommentar

3% weniger Mehrwertsteuer ab dem 1. Juli 2020 das gilt auch für Strom-, Gas- und Wasserverbrauch Wer sind wir? Mein Name ist Swen Sachse, Geschäftsführer der Sachse Energie GmbH, Betreiber von https://easywechseln24.de und seit über 10 Jahren Experte im Bereich Strom- und Gaswechseln. Wir bieten einen Wechselservice Strom und Gas für Endverbraucher nur mit von

3% weniger Mehrwertsteuer ab dem 1. Juli 2020 das gilt auch für Strom-, Gas- und Wasserverbrauch

Wer sind wir?

Mein Name ist Swen Sachse, Geschäftsführer der Sachse Energie GmbH, Betreiber von https://easywechseln24.de und seit über 10 Jahren Experte im Bereich Strom- und Gaswechseln.
Wir bieten einen Wechselservice Strom und Gas für Endverbraucher nur mit von uns ausgewählten, seriösen und zuverlässigen Versorgern.
Was uns von anderen Onlineportalen unterscheidet: bei uns passiert nichts ohne Zustimmung – kein Vollautomatischer Wechselservice, sondern ein Wechselservice nach Erinnerung innerhalb der Kündigungsfrist – und das alles für den Kunden kostenlos.

Unser Anliegen

An die Änderung der Mehrwertsteuer scheint kein Verbraucher zu denken.
JEDE EINZELNE Ablesestelle muss eigentlich vom 30.06.2020 zum 01.07.2020 abgelesen werden – ein unmögliches Unterfangen??.
Insgesamt rund 51 Millionen Stromzähler und über 18 Millionen Gaszähler. Wie soll sonst eine korrekte Abrechnung für das Jahr 2020 in Deutschland umgesetzt werden?
Darüber scheint sich noch kein Bürger Gedanken zu machen.

Zitat

„Soweit der Ablesezeitraum nach dem jeweiligen Stichtag endet, wurde es bisher von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Leistung in eine vor und eine nach dem jeweiligen Stichtag ausgeführte Leistung aufgeteilt wird, soweit die Liefer- und Vertragsbedingungen dem nicht entgegen stehen. Die Aufteilung hat danach zeitanteilig zu erfolgen. Gegebenenfalls muss eine Gewichtung erfolgen (z. B. bei Wärmelieferung eine thermische Gewichtung).“
Quelle: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html

Ein Beispiel: Studium

Kay ist Student und das 1. Halbjahr 2020 nur unterwegs und fast nie zuhause.
Der Strom-, Wasser und Gasverbrauch ist verschwindend gering – Beispiel Strom: 300 kWh.
Der Durchschnittliche Jahresverbrauch für 1 Person beträgt 2000 kWh.
Ab dem 01.07.2020:
Kay ist froh wieder zuhause zu sein, genießt seine Zeit, wertet das Semester in seinem Studien-Lehrgang aus.
Die Restliche Zeit verbringt er wieder zuhause mit einem durchschnittsverbrauch von 1500 kWh.
Die Abrechnung für 2020 mit 27 cent pro kWh (netto) MÜSSTE lauten:

1. Halbjahr: 300 kWh * 27ct = 81,00 EUR + 19% = 96,39 EUR
2. Halbjahr: 1500 kWh * 27ct = 405,00 EUR + 16% = 469,80 EUR
Gesamtverbrauch 2020: 1.800 kWh = 566,19 EUR
Die Abrechnung WIRD lauten:

1. Halbjahr: 900 kWh * 27ct = 243,00 EUR + 19% = 289,17 EUR
2. Halbjahr: 900 kWh * 27ct = 243,00 EUR + 16% = 281,88 EUR
Gesamtverbrauch 2020: 1.800 kWh = 571,05 EUR
Da hierfür der Gesamtverbrauch auf das Jahr aufgeteilt wird und nicht der tatsächliche Verbrauch verliert Kay 4,86!

Ein weiteres Beispiel: Gastro

Ein Gastro-Unternehmen im Jahr 2020. Durch die Corona-Krise hat das Unternehmen das gesamte 2. Quartal geschlossen.
Der Reale Verbrauch Strom:

1. Halbjahr: 10.000 kWh * 27ct = 2.700,00 EUR + 19% = 3.213,00 EUR
2. Halbjahr: 40.000 kWh * 27ct = 10.800,00 EUR + 16% = 12.528,00 EUR
Gesamtverbrauch 2020: 50.000 kWh = 15.741,00 EUR
Die Abrechnung, wie Sie wohl aussehen wird:

1. Halbjahr: 25.000 kWh * 27ct = 6.750,00 EUR + 19% = 8.032,50 EUR
2. Halbjahr: 25.000 kWh * 27ct = 6.750,00 EUR + 16% = 7.830,00 EUR
Gesamtverbrauch 2020: 50.000 kWh = 15.862,50 EUR
In diesem Beispiel verliert das Unternehmen 121,50 EUR durch die Schätzung!

Mein Artikel zur Verwendung:

Senkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.07.2020 für Wasser, Strom und Gas

Für alle Bürger Deutschlands ist der Stichtag am 01.07.2020 ein wichtiges Datum, denn an diesem Tag tritt die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent in kraft. Das gilt vor allem auch für die Strom-, Gas-und Wasser-Zählerablesung, denn am 30.06.2020 müssen diese deutschlandweit abgelesen werden, um am Ende des Jahres eine korrekte Abrechnung erstellen zu können. Viele Menschen fragen sich nun, wie soll die Umsetzung funktionieren? In Deutschland heizen 18,4 Millionen der Haushalte mit Gas und insgesamt sind in Deutschland rund 51 Millionen Stromzähler installiert.

Warum Wasser-, Gas- und Stromzähler am 30.06.2020 abgelesen werden müssen

Im Zuge der Corona-Krise hat die Koalition beschlossen, die Mehrwertsteuer zu senken, und zwar zum 1. Juli 2020 für ein halbes Jahr, also bis zum 31. Dezember 2020. Von diesem Schritt erhofft sie sich in Bezug auf die Binnennachfrage mehr Umsatz. Mehrwertsteuer wird in Deutschland dann fällig, wenn etwas gekauft wird. Die Sätze sind unterschiedlich. Bei 19 Prozent liegt aktuell noch der reguläre Satz, der ermäßigte beträgt sieben Prozent. Diese Steuersätze werden ab nächsten Monat auf 16 beziehungsweise fünf Prozent gesenkt. Für die Wasser-, Strom- und Gas-Zählerablesung gilt ab dem Stichtag 01.07.2020 der reduzierte Steuersatz von 16 Prozent. Damit aber die Abrechnung zum Ende des Jahres für Strom und Gas korrekt funktionieren kann, ist es am 30.06.2020 erforderlich, sämtliche Zähler dieser Bereiche abzulesen. Wie soll die Umsetzung dessen funktionieren, fragen sich nun viele Bürger, denn in Deutschland heizen 18,4 Millionen Haushalte mit Gas. Insgesamt sind in Deutschland rund 51 Millionen Stromzähler installiert. Das klingt im ersten Augenblick nach viel Arbeit für die Mitarbeiter der Strom- und Gasanbieter, die deutschlandweit alle Haushalte aufsuchen müssten, um die Ablesungen realisieren zu können. Wer sich Sorgen darum macht, dass das nicht funktionieren könnte, kann jedoch beruhigt aufatmen, denn es gibt weitere Möglichkeiten, den Zählerstand von Strom und Gas ablesen und durchgeben zu können.

Strom- und Gas-Zählerablesung wegen Mehrwertsteuersenkung durchführen

Die meisten deutschen Bürger legen Wert darauf, dass ihr Strom- und Gasverbrauch am Ende jeden Jahres korrekt abgerechnet wird. Doch im Jahr 2020 führt die Corona-Pandemie in diesem Zusammenhang zu einer Besonderheit. Da im Frühling desselben Jahres viele Geschäfte und Unternehmen für einen längeren Zeitraum zwangsweise schließen mussten, um die Verbreitung des Coronavirus zu unterbinden, leiden viele an Umsatzeinbußen. Durch die Mehrwertsteuersenkung aber soll die deutsche Konjunktur wieder in Schwung kommen, so verspricht sich das die Regierung. Dieser spezielle Umstand ist nun dafür verantwortlich, dass Strom- und Gaszähler deutschlandweit zweimal im Jahr abgelesen müssen, da ansonsten eine korrekte Abrechnung nicht möglich wäre. Um dazu einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten sind die Bürger und Bürgerinnen Deutschlands nun gefragt, selbst tätig zu werden. Sie müssen ihre Zählerstände deshalb rechtzeitig selber ablesen und a n ihren Stromanbieter übermitteln. Dazu müssen sie aber wissen, wie es geht.

Gas- und Stromzählerstand richtig ablesen – wie soll die Umsetzung funktionieren zum Stichtag am 01.07.2020?

Die Strom- und Gaszähler sind jeweils mit einer individuellen Zählernummer ausgestattet, mit der sie sich einem Verbraucher zuweisen lassen. Der Messstellenbetreiber vergibt sie. Zu finden ist sie auf der vorderen Seite des Zählers. Dort in der Nähe befindet sich außerdem ein Barcode. Alternativ dazu befindet sich die Zählernummer auf der aktuellen Stromabrechnung. Um den Zählerstand korrekt abzulesen, müssen auch alle vorstehenden Nullen mitangegeben werden. Die Zahlen, die sich hinter dem Komma befinden, müssen jedoch nicht abgelesen und durchgegeben werden. Per gesetzlich verpflichtenden Abkürzungen wird die Zuordnung des Zählwerks durchgeführt. HT ist die Abkürzung für Hochtarif und bezeichnet den Verbrauch am Tag, während NT die Abkürzung für Niedertarif ist und den Verbrauch nachts beschreibt.

Drei Möglichkeiten, um den Zählerstand für Strom und Gas rechtzeitig zum Stichtag erfassen und übermitteln zu können

Am einfachsten und komfortabelsten ist es, den Zählerstand für Strom und Gas mit dem Smartphone zu erfassen. Dazu muss auf dem Gerät ein QR-Code-Reader installiert sein. Dann kann der QR-Code gescannt werden, der sich auf der Ablesekarte befindet. Falls den Verbrauchern keine Ablesekarte vorliegt, können Sie den Zählerstand online auch manuell eingeben. Dazu müssen sie sich in ihr Kundenkonto einloggen und im Bereich „Zählerstand angeben“ den aktuellen mitteilen und absenden. Wer sich nicht selbst zutraut, den Zählerstand von Strom und Gas zu übermitteln, kann dies auf eine alternative Art dennoch durchführen. Ablesekarten werden entweder per Post übermittelt oder vom Außendienst in den Briefkasten geworfen. Hier kann nun der aktuelle Zählerstand eingetragen und per Post zurück an den Strombetreiber versandt werden oder eine Terminabsprache getroffen werden. Zum vereinbarten Termin erscheint dann ein Außendienstmitarbeiter vor Ort und li est den Strom- und/oder Gaszählerstand selbstständig ab.

Zählerstände für Strom und Gas rechtzeitig zum Stichtag am 01.07.2020 angeben, um Chaos auf der Abrechnung zu vermeiden

Allen Verbrauchern von Strom und Gas ist daher angeraten, Ihre Zählerstände für Strom und Gas unbedingt rechtzeitig an ihren regionalen Versorger zu übermitteln, da es ansonsten zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung Ende des Jahres kommen könnte. Um dieses Chaos zu vermeiden, dürfen die erforderlichen Angaben im eigenen Interesse nicht zu spät gemacht werden. Schließlich können die Verbraucher durch die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent im Zuge der Corona-Krise bares Geld einsparen.

Somit kann der Verbraucher bei Strom,Gas und Wasser bis zu 100 € und mehr in diesen sechs Monaten sparen, sagt Swen Sachse Geschäftsführer von easywechseln24.de

Im Zuge der Corona-Krise hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 3.6.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abzusenken.
Quelle: Bundesfinanzministerium

Strom-, Gas- und Wärmelieferungen

Soweit der Ablesezeitraum nach dem jeweiligen Stichtag endet, wurde es bisher von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Leistung in eine vor und eine nach dem jeweiligen Stichtag ausgeführte Leistung aufgeteilt wird, soweit die Liefer- und Vertragsbedingungen dem nicht entgegen stehen. Die Aufteilung hat danach zeitanteilig zu erfolgen. Gegebenenfalls muss eine Gewichtung erfolgen (z. B. bei Wärmelieferung eine thermische Gewichtung).

Keywords:Corona-Krise, Mehrwertsteuer, Entlastung, Strom und Gas,

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