Wenn das Geld für eine Klage fehlt

April 15, 2021 - Kommentar

ARAG Experten ?ber finanzielle Unterst?tzung bei einer Klage vor Gericht Ob im Arbeitsleben, beim Reisen oder beim Online-Shoppen – die Zahl der Rechtsstreitigkeiten ist durch die Corona-Pandemie enorm gestiegen. Alle Lebensbereiche sind betroffen. Gut f?r diejenigen, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Die kann sich allerdings nicht jeder leisten. Doch auch, wer kein oder nur ein

ARAG Experten ?ber finanzielle Unterst?tzung bei einer Klage vor Gericht

Ob im Arbeitsleben, beim Reisen oder beim Online-Shoppen – die Zahl der Rechtsstreitigkeiten ist durch die Corona-Pandemie enorm gestiegen. Alle Lebensbereiche sind betroffen. Gut f?r diejenigen, die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Die kann sich allerdings nicht jeder leisten. Doch auch, wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann sich von einem Anwalt beraten und in einem Prozess vertreten lassen. Die ARAG Exrten wissen, wie das geht.

Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt und umfasst die komplette anwaltliche au?ergerichtliche Regelung von Streitf?llen, insbesondere die Beratung, Vertretung und Durchf?hrung des Schriftverkehrs. Erfasst werden Angelegenheiten des Sozial-, Verfassungs-, Verwaltungs- und des Zivilrechts, einschlie?lich des Arbeitsrechts. In Angelegenheiten des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts wird zwar keine anwaltliche Vertretung, aber eine Beratung gew?hrt. In Berlin besteht die Wahl zwischen einer ?ffentlichen Rechtsberatung und der Beratungshilfe. In Bremen und Hamburg tritt die ?ffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe. In den anderen Bundesl?ndern kann der Beratungshilfeschein beim zust?ndigen Amtsgericht am Wohnsitz auf der Rechtsantragsstelle beantragt werden.

Man kann auch gleich zum Rechtsanwalt gehen und durch diesen den Antrag nachtr?glich stellen lassen. Aber die ARAG Experten raten zur Vorsicht: Wird der Antrag vom Amtsgericht abgelehnt, m?ssen die Rechtsanwaltskosten zumeist selbst getragen werden. Daher sollte man den Beratungshilfeschein immer vor dem Anwaltsbesuch beantragen. Wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt, rechnet der Rechtsanwalt seine Geb?hren ?ber den Schein direkt mit dem Gericht ab. Der Ratsuchende zahlt dem Rechtsanwalt nur eine Beratungshilfegeb?hr in H?he von 15 Euro. Diese kann vom Rechtsanwalt auch erlassen werden.

Prozesskostenhilfe
Im Unterschied zum Beratungshilfeschein erfasst die Prozesskostenhilfe (PKH) die ?bernahme von Kosten im gerichtlichen Verfahren. Durch die Bewilligung der PKH wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten befreit. Soweit jedoch die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich an den Kosten des Prozesses beteiligen. Hierzu kann das Gericht festlegen, welche monatlichen Raten an die Gerichtskasse zu zahlen sind. Maximal sind 48 Monatsraten zur?ckzuzahlen. Verbessert sich die finanzielle Situation des Antragstellers innerhalb dieses Zeitraums, kommt auch eine R?ckzahlung in Betracht.

Nicht von der PKH erfasst werden nach Auskunft der ARAG Experten die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher in der Regel die Kosten des Gegners erstatten, selbst wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.

Der Antrag auf PKH muss beim zust?ndigen Prozessgericht schriftlich gestellt werden. In dem Antrag m?ssen die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt und die Beweismittel angegeben werden.

Wer hat Anspruch?
F?r beide Verfahren gelten die gleichen Voraussetzungen, unter welchen pers?nlichen und wirtschaftlichen Verh?ltnissen eine Bewilligung erfolgen kann. Sie wird nur bed?rftigen Antragstellern gew?hrt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht ?berschreitet. Generell l?sst sich sagen, dass sich die Prozesskostenhilfe an der H?he des Nettoeinkommens unter Ber?cksichtigung der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und der monatlichen Wohn- und Heizungskosten bemisst. Ergibt sich nach allen Abz?gen eine monatliche Rate von weniger als zehn Euro, erh?lt der Antragsteller die PKH ratenfrei. Beratungshilfe wiederum wird nach dem BerHG nur gew?hrt, wenn die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung vorliegen.

Bei der Berechnung der Raten werden Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, Wohnkosten einschlie?lich Heizung und diverse Freibetr?ge ber?cksichtigt: bei Erwerbst?tigen ein Erwerbsfreibetrag von 223 Euro, zudem Freibetr?ge f?r die Partei und Lebenspartner bzw. Ehegatten von 491 Euro pro Person sowie Freibetr?ge f?r weitere unterhaltsberechtigte Personen wie z. B. Kinder. Bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr liegt der Unterhaltsfreibetrag bei 311 Euro pro Kind, bei ?lteren Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden 340 Euro pro Kind angerechnet. F?r Kinder bis zum 18. Lebensjahr gilt ein Freibetrag von 410 Euro und f?r erwachsene Kinder werden 393 Euro ber?cksichtigt. Die Freibetr?ge gelten grunds?tzlich bundesweit, soweit nicht lokal ein h?herer Satz gilt. Aktuell ist das nur in den Landkreisen F?rstenfeldbruck, Starnberg und M?nchen sowie in der Stadt M?nchen der Fall.

Den Antr?gen muss die „Erkl?rung ?ber die pers?nlichen und wirtschaftlichen Verh?ltnisse“ beigef?gt werden. Das Einheitsformular f?r beide Verfahren kann auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums heruntergeladen werden.

Zur Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen in Original mitzubringen, damit die pers?nlichen und wirtschaftlichen Verh?ltnisse auch glaubhaft gemacht werden k?nnen. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. PKH: In diesem Fall n?mlich kommt die Rechtsschutzversicherung f?r die Kosten auf, wenn die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig gehandelt worden ist.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/

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